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Statuten des Vereins Chinderhuus im Werk

Name und Sitz - Art. 1
Das Chinderhuus im Werk ist ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZBG) Artikel 60ff. mit Sitz in Uster.

Zweck - Art. 2
Der Verein übernimmt die Trägerschaft des Chinderhuus. Das Chinderhuus bietet Kindern ab 4 (vorher 18) Monaten bis zum Primarschuleintritt eine ausserfamiliäre Betreuung unter fachlich kompetenter Leitung. Dem Alter entsprechend erfahren die Kinder Anregung und Ermutigung bei der Gestaltung ihrer freien Zeit. Die altersdurchmischte Gruppe ermöglicht den Kindern eine Vielfalt an sozialem Lernen.


Mitgliedschaft - Art. 3
Aktivmitglieder sind alle Eltern, deren Kinder im Chinderhuus betreut werden. Sie sind antrags- und stimmberechtigt. 

 

Die Mitgliedschaft erfolgt mit der Unterzeichnung des Betreuungsvertrages. Der Eintritt ist jederzeit möglich. 


Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Austritt des Kindes aus dem Chinderhuus oder durch eine schriftliche Austrittserklärung drei Monate vor Ende des Vereinsjahres (Ende Juli).


Passiv- oder Gönnermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Diese haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Organisation - Art. 4
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.

Art. 4.1
Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.

  • Alle Mitglieder werden schriftlich eingeladen.

  • Anträge sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

  • Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.

  • Aktivmitglieder, die an der Versammlung nicht anwesend sind, können einem anderen Aktivmitglied ihre Stimme per schriftlicher Vollmacht delegieren.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Funktionen:

  • Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle

  • Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages

  • Änderung oder Ergänzung der Statuten

  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen.

Art. 4.2

  • Der Vorstand besteht aus max. sieben Mitgliedern und wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

  • Der Vorstand konstituiert sich selbst.

  • Zu den Vorstandssitzungen entsendet die Krippenleitung Delegierte, damit der Informationsfluss gewährleistet ist.

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

  • Vorstandssitzungen werden auf Einladung des/r Präsidenten/in einberufen.

  • Der Rücktritt aus dem Vorstand ist nur auf eine Mitgliederversammlung hin möglich.

Art. 4.3
Die Vorstandsmitglieder haben Einzelunterschrift.


Rein informative, nicht rechtswirksame Dokumente können auch von nicht zeichnungsberechtigten Personen (z.B. Krippenleitung) unterschrieben werden.

Finanzen - Art. 5
Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch:

  • Elternbeiträge

  • Mitgliederbeiträge

  • Beiträge karitativer Organisationen und Stiftungen

  • Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen

  • Beiträge durch die politische Gemeinde Uster

  • Schenkungen, Vermächtnisse oder andere Zuwendungen.

Haftung - Art. 6
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.

Vereinsauflösung - Art. 7
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder nötig. Danach fällt das Vereinsvermögen einer sozialen, karitativen oder gemeinnützigen Institution zu, welche sich mit der Kinderbetreuung befasst. Genaueres wird die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes entscheiden.

Inkrafttreten - Art. 8
Mit Genehmigung dieser Statuten durch die Gründerversammlung treten diese in Kraft.
An der Gründerversammlung vom 14. Mai 2001 haben die Unterzeichneten der Gründung und den Statuten des Vereins Chinderhuus im Werk zugestimmt.

Unterschriften
Änderung der Statuten, beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 08. November 2023.

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